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IT-Sicherheit von Markus Berger

IP-Adressspeicherung: Bundestag hört Sachverständige

Am 7. Oktober 2026 hat der Rechtsausschuss des Bundestags den Regierungsentwurf für eine dreimonatige IP-Adressspeicherung öffentlich angehört. Die Sachverständigen bewerten das Vorhaben laut Deutschem Bundestag „höchst unterschiedlich". Genau darin liegt der Kern des Streits: Für die Speicherdauer von drei Monaten sehen Kritiker keine belastbare Evidenz. Der Entwurf ist als Drucksache 21/6581 veröffentlicht, die Gegenäußerung der Bundesregierung als 21/7154. Die Anhörung im Paul-Löbe-Haus (Saal 2.600) lief von 11.30 bis 13.30 Uhr.

Was der Entwurf für die IP-Adressspeicherung vorsieht

Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf am 22. April 2026 im Kabinett beschlossen, wie ZDFheute dokumentiert; dort werden auch Stimmen von Justizministerin Hubig und des Kritikers Markus Beckedahl eingeordnet. Nach der ersten Lesung am 24. Juni 2026 überwies der Bundestag den Text an die Ausschüsse.

Kern ist eine verpflichtende Speicherung von IP-Adressen bei Internet-Zugangsanbietern über drei Monate, geregelt in § 177 TKG-E — und zwar ohne konkreten Anlass. Flankierend schafft der Entwurf eine Sicherungsanordnung, das sogenannte Quick-Freeze, mit dem Behörden Verkehrsdaten bei konkretem Anlass für bis zu drei Monate sichern lassen können. Rechtsgrundlage ist § 100g StPO, die Anbieterpflicht regelt § 176 TKG-E. Zusätzlich soll die Funkzellenabfrage bereits bei „Straftaten von erheblicher Bedeutung" zulässig sein und nicht mehr nur bei besonders schweren Straftaten. Die Bundesregierung fasst diese drei Bausteine — Speicherpflicht, Sicherungsanordnung und gelockerte Funkzellenabfrage — in ihrer Darstellung des Kabinettsbeschlusses zusammen.

Quick-Freeze erfasst Verkehrsdaten, aber keine Inhalte

Technisch-rechtlich entscheidend ist die Reichweite der Sicherungsanordnung. Nach der Darstellung von ICS umfasst Quick-Freeze Verkehrsdaten einschließlich Standort- und Zelldaten, ausdrücklich aber keine Inhalte. Gesichert wird also, wer wann mit wem kommuniziert hat — nicht, was kommuniziert wurde. Die Sicherung läuft zunächst bis zu drei Monate und kann gerichtlich um bis zu drei Monate verlängert werden.

In der öffentlichen Debatte entsteht mitunter der Eindruck, die Sicherungsanordnung öffne Ermittlern den Zugriff auf Kommunikationsinhalte. Der Entwurf sieht das nicht vor. Diese Grenze gehört in jede Bewertung des Vorhabens, denn sie verschiebt die Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und Fernmeldegeheimnis erheblich: Eine anlassbezogene Sicherung von Verkehrsdaten ist verfassungsrechtlich anders zu beurteilen als ein Zugriff auf den Inhalt der Kommunikation.

Betroffen sind rund 700 Zugangsanbieter und 3.000 Diensteanbieter

Die Pflichten treffen zwei unterschiedlich große Adressatenkreise. Von der IP-Adressspeicherung nach § 177 TKG-E sind nach den Angaben von ICS etwa 700 Internetzugangsanbieter betroffen. Die Sicherungsanordnung nach § 176 TKG-E erfasst dagegen rund 3.000 Diensteanbieter — ein deutlich weiterer Kreis, weil sie nicht auf Zugangsanbieter beschränkt ist. Praktisch bedeutet das für die Unternehmen: Sie müssen Speicher- und Sicherungsprozesse aufbauen, die einer gerichtlichen Anordnung standhalten, und Löschfristen nachweisbar dokumentieren. Für die Bürger folgt daraus eine flächendeckende Bevorratung von Verkehrsdaten ohne Anlass. Die Ermittlungsbehörden erhalten umgekehrt sowohl Zugriff auf gespeicherte IP-Adressen als auch das Quick-Freeze-Instrument.

Streitpunkte: Speicherdauer, Funkzellenabfrage und die „erste Tür"

In der Anhörung prallten die Positionen aufeinander. Der Sachverständige Bering argumentierte laut Bundestag, die Zuordnung einer IP-Adresse im konkreten Ermittlungsfall rechtfertige noch keine flächendeckende Speicherung über drei Monate. Damit ist die zentrale Evidenzfrage benannt: Wer eine anlasslose Speicherung anordnet, muss begründen, warum ausgerechnet drei Monate erforderlich sind. Eine unabhängige Prüfung dieser Frist steht bislang aus.

Föderalen Sprengstoff birgt der zweite Streitpunkt. Der Bundesrat begrüßt den Entwurf als „wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit", fordert aber, die „erste Tür" der Sicherungsanordnung auch für Gefahrenabwehr- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder zu öffnen. Die Bundesregierung lehnt eine Öffnung für die Landes-Verfassungsschutzbehörden ab und will den Vorschlag für die Landespolizeien prüfen. Aus der Wirtschaft kommt Grundsatzkritik: Der Branchenverband eco nennt die Pläne mit Verweis auf eine BKA-Studie einen „Schritt zurück in die Überwachung". eco verweist zudem auf das EuGH-Urteil C-470/21, mit dem der Gerichtshof 2024 seine zuvor strenge Linie gelockert und die Speicherung von IP-Adressen auch ohne konkreten Anlass unter bestimmten Umständen ermöglicht hatte. Die genaue Reichweite dieser Lockerung ist für die deutsche Umsetzung noch nicht abschließend geklärt.

Wie es weitergeht

Mit der Anhörung ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Nach der Auswertung der Stellungnahmen folgen die weiteren Beratungen im Rechtsausschuss und eine Beschlussempfehlung, bevor der Bundestag in zweiter und dritter Lesung entscheidet. Änderungen am Entwurf sind nicht ausgeschlossen — denkbar sind sie vor allem bei der Speicherdauer und beim Zugriffskreis der Sicherungsanordnung, also genau bei den beiden Punkten, an denen sich die Kritik entzündet.

Bemerkenswert ist der engere zeitliche Zusammenhang: Wie eco auflistet, fanden allein im Herbst 2026 weitere Ausschuss-Anhörungen statt, unter anderem am 6. Oktober zum Cybersecurity Act und am 21. September zu digitalen Ermittlungsbefugnissen. Die IP-Adressspeicherung ist damit kein Einzelvorhaben, sondern Teil einer verdichteten Gesetzgebungswelle, in der Sicherheits- und Datenschutzinteressen parallel neu austariert werden. Für die Betroffenen heißt das: Wer die Entwicklung verfolgen will, muss mehrere Verfahren gleichzeitig im Blick behalten.


Quellen

  1. Deutscher Bundestag – „Sachverständige uneins bei geplanter IP-Adressspeicherung"
  2. Bundesregierung – „Im Kabinett beschlossen: IP-Adressenspeicherung"
  3. ZDFheute – „Speicherung von IP-Adressen: Gesetzentwurf auf den Weg gebracht"
  4. eco – „eco Criticises Plans for IP Address Storage: A Step Back into Surveillance?"
  5. ICS – „Data Retention, Quick Freeze & IP Address Retention"

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